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UmgrMV
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 5
neu
in Kraft ab 13.09.2024 · idF
BGBl. II Nr. 247/2024
§ 5↗
RIS↗
Inkrafttreten
§ 5.
Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.