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Fassungsvergleich zu UmgrMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 13.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 247/2024 § 5↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 5.
Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.