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Fassungsvergleich zu MAV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärauszeichnungsverordnung 2024 (MAV 2024) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 249/2024 § 2↗RIS↗
Trageart
§ 2.
(1) Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
(2) Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.