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Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Kamptal“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Kamptal“ 1
§ 4neu
in Kraft ab 17.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 250/2024 § 4↗RIS↗
§ 4.
Geografische Einheiten des Weinbaugebiets Kamptal, die kleiner als das Weinbaugebiet sind, dürfen nur für die Bezeichnung von Weinen gemäß § 3 verwendet werden.