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Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Kamptal“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Kamptal“ 1
§ 6neu
in Kraft ab 17.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 250/2024 § 6↗RIS↗
§ 6.
Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.