Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Kamptal“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Kamptal“ 1
§ 7neu
in Kraft ab 17.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 250/2024 § 7↗RIS↗
§ 7.
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird am Ort der Verabreichung sofort verbraucht. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter nicht zulässig.