Änderungen zwischen den Fassungen
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Inkrafttreten
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Anforderungen des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2024 sind ab 1. Juli 2025 zu erfüllen.