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Fassungsvergleich zu Ladepunkt-Daten-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ladepunkt-Daten-VO 1
§ 7neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 7↗RIS↗
Format
§ 7.
Die meldepflichtigen Daten gemäß der §§ 3,4 und 5 sind im Datenformat DATEX II oder einem anderen maschinell lesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, sowie in dem von der E-Control vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.