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Fassungsvergleich zu Ladepunkt-Daten-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ladepunkt-Daten-VO 1
§ 8neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 8↗RIS↗
Verantwortlichkeit
§ 8.
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte oder von diesen beauftragte Dritte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund dieser Verordnung einzumeldenden Daten verantwortlich.