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Fassungsvergleich zu Ladepunkt-Daten-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ladepunkt-Daten-VO 1
§ 9neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 9↗RIS↗
Übergangsfrist
§ 9.
Die meldepflichtigen Daten gemäß §§ 3, 4 und 5 sind von den Verpflichteten erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzumelden.