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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Olivenöl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Olivenöl 1
§ 5neu
in Kraft ab 24.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 286/2024 § 5↗RIS↗
Berichterstattung
§ 5.
Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang V der genannten Verordnung der Union zu melden.