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Fassungsvergleich zu PTh-AAQV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 4↗RIS↗
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 4.
(1) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch
1. eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
2. eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
3. psychotherapeutische Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2) Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.