Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4.
Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen, wobei § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind.