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Fassungsvergleich zu PK-QMV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 (PK-QMV 2025) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 323/2024 § 6↗RIS↗
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6.
Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal