Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Probenahme- und Analysemethoden
§ 2.
Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.
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