Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
2. Abschnitt
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
Beurteilung erheblicher Kontaminationen
§ 3.
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.