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Fassungsvergleich zu ALBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
Beurteilung erheblicher Kontaminationen
§ 3.
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.