Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
Dekontamination
§ 8.
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.