Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ALBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 8↗RIS↗
3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
Dekontamination
§ 8.
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.