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Fassungsvergleich zu ALBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 9↗RIS↗
Sicherung
§ 9.
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.