Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen 1
§ 12neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 12↗RIS↗
Gender Mainstreaming
§ 12.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen überprüft alle von ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.
(2) Bei Materiengesetzen ist in der Regierungsvorlage im Vorblatt und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ein Hinweis über die erfolgte Gender Prüfung aufzunehmen.