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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen 1
§ 14neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 14↗RIS↗
Nebentätigkeit
§ 14.
Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.