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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen 1
§ 18neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 18↗RIS↗
Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 18.
(1) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (z. B. Intranet). Im Intranet und in den Publikationen des Ressorts sind Informationen über Gleichbehandlung und Frauenförderung vorzusehen.
(2) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(3) Der Bericht nach § 12 B-GlBG, der über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst informiert, ist im Intranet zu veröffentlichen.