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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen 1
§ 4neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 4↗RIS↗
Zielvorgaben
§ 4.
( 1) Für §§ 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.
Frauenanteil 31. Dezember 2023:
Frauenanteil 31. Dezember 2027:
von 0 %
auf 10 %
bis 10 %
auf 20 %
bis 25 %
auf 35 %
bis 35 %
auf 50 %
(2) Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2023 hinterlegten Kennzahlendefinition.