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Fassungsvergleich zu Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 404/2024 § 2↗RIS↗
§ 2.
Es wird somit festgestellt, dass die Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig ab dem Kalenderjahr 2024 erfolgt und das Ausmaß der Entlastung im Sinne der Anlage 2 NEHG 2022 wie folgt bestimmt wird:
NACE Klassifizierung
Wirtschaftszweig
Ausmaß der Entlastung
C 23.44
Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
65 %
C 24.52
Stahlgießereien
65 %