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Fassungsvergleich zu FMP-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldepauschaleverordnung (FMP-VO) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 407/2024 § 4↗RIS↗
§ 4.
Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des § 1
a) im Stationsort 8,18 EUR („Ortspauschale“),
b) außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt II des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.
§ 17 Abs. 3 RGV kommt zur Anwendung.