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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 3neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 3↗RIS↗
2. Kapitel
Statistiken über die tierische Erzeugung
1. Abschnitt
Themenbereich Viehbestand und Fleisch
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.