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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 32neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 32↗RIS↗
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 32.
(1) Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.
(2) Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß § 33 Abs. 2 sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.