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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 4↗RIS↗
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage
§ 4.
Die Erhebungen über die Viehbestände, Fleischerzeugung und Tieranlieferung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage I Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage I Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.