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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 6neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 6↗RIS↗
Erhebungsart
§ 6.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage I Spalte C genannten Datenquellen,
2. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
3. eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen.