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Fassungsvergleich zu VetGIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vet-GebrauchsinformationsV (VetGIV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 4↗RIS↗
Zusätzliche Angaben zur Anwendung
§ 4.
Die Gebrauchsinformation hat erforderlichenfalls, insbesondere bei homöopathischen Veterinärarzneispezialitäten, einen geeigneten Hinweis zu enthalten, bei Fragen zur Veterinärarzneispezialität die Tierärztin bzw. den Tierarzt oder die Apothekerin bzw. den Apotheker zu konsultieren.