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Fassungsvergleich zu VetGIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vet-GebrauchsinformationsV (VetGIV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 8↗RIS↗
Zulassungs- oder Registrierungsnummer
§ 8.
Der Zulassungsnummer (Art. 14 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer (Art. 16 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ bzw. „R.-Nr. sind zulässig.