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Fassungsvergleich zu VetFIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vet-FachinformationsV (VetFIV) 1
§ 12neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 12↗RIS↗
Wartezeit
§ 12.
(1) Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind
1. die unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig
gesondert anzugeben.
(2) Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.