Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VetFIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vet-FachinformationsV (VetFIV) 1
§ 17neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 17↗RIS↗
Angaben zur Zulassung
§ 17.
Die Zulassungsnummer gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ sind zulässig.