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Fassungsvergleich zu VetFIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vet-FachinformationsV (VetFIV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 6↗RIS↗
Gegenanzeigen
§ 6.
Bei den Gegenanzeigen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. iii der Verordnung (EU) 2019/6 sind insbesondere bestimmte Subgruppen der Zieltierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen der Zieltierarten sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.