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Fassungsvergleich zu VetPhV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vet-PharmakovigilanzV (VetPhV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 2↗RIS↗
Meldeverpflichtung
§ 2.
Die gemäß § 43 Abs. 1 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zum Bezug von Tierarzneimitteln Berechtigten haben Meldungen über unerwünschte Ereignisse im Sinne des Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, die im Inland aufgetreten sind und worüber sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erstatten.