Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Die bzw. der Pharmakovigilanzverantwortliche
§ 4.
Die Aufgaben der gemäß Art. 77 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6 zu benennenden für die Pharmakovigilanz verantwortliche Person sind in Art. 78 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegt.