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Fassungsvergleich zu Institute zur Chargenprüfung von Veterinärarzneispezialitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Institute zur Chargenprüfung von Veterinärarzneispezialitäten 1
§ 3neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 10/2025 § 3↗RIS↗
§ 3.
Erfolgte die Chargenprüfung einer Veterinärarzneispezialität durch ein in Abs. 2 genannten Instituts, hat die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor Inverkehrbringung bzw. der Bereitstellung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.