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Fassungsvergleich zu SupE-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 11/2025 § 13↗RIS↗
Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
§ 13.
(1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.