Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
2. Abschnitt
Bekämpfungsmaßnahmen
Sperrzone
§ 3.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.
Schlagworte