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Fassungsvergleich zu NCK-BV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NCK-Bekämpfungsverordnung (NCK-BV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 25.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 24/2025 § 4↗RIS↗
Probenahme in der Sperrzone
§ 4.
Die Genehmigung gemäß Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der zuständigen Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Diese Meldung hat nachweislich zu erfolgen und mindestens den Betrieb, den Zeitpunkt, die Art und die Begründung für die beabsichtigte Probenahme zu enthalten. Die zuständige Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese rechtliche oder veterinärfachliche Bedenken bestehen..