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Fassungsvergleich zu 83. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

83. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 28/2025 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.2, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.