Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ERV Inneres××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege (ERV Inneres) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 63/2025 § 3↗RIS↗
Datensicherheit
§ 3.
(1) Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.