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Fassungsvergleich zu EEN-V 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 (EEN-V 2025) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 75/2025 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder des Internetzugangsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.