Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
4. Abschnitt
Inkrafttreten sowie Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem nach Ablauf von einem Monat ab deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 – EEN-V 2011), BGBl. II Nr. 414/2011, außer Kraft.