Änderungen zwischen den Fassungen
Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025 (LuFSchVRGV)
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 1.
Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.