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Fassungsvergleich zu Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 123/2025 § 4↗RIS↗
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.