Änderungen zwischen den Fassungen
Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
1§ 0↗RIS↗
§ 4neu
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.