Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG.