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Fassungsvergleich zu MiCAR-E-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung (MiCAR-E-MV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 31.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 170/2025 § 2↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 2.
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die
1. gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
2. gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.