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Fassungsvergleich zu MiCAR-E-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung (MiCAR-E-MV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 31.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 170/2025 § 3↗RIS↗
Meldekonventionen
§ 3.
Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.