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Fassungsvergleich zu MiCAR-E-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung (MiCAR-E-MV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 31.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 170/2025 § 6↗RIS↗
Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114
§ 6.
(1) Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3:
(2) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:
1. Allgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
2. Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
3. Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.
(3) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:
1. Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß § 224 UGB und
2. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
a) Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oder
b) Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB.
Schlagworte
Gewinnrechnung