Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.