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Fassungsvergleich zu VfGH-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Grundausbildungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 172/2025 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Schlagworte
Ernennungserfordernis